Strittig ist hingegen, wann das vorliegend zu prüfende Nachzugsgesuch eingereicht wurde. Während die Vorinstanz von einer Einreichung am 3. Januar 2023 und damit von einem nachträglichen Familiennachzug der Beschwerdeführerin 2 ausgeht, erachten die Beschwerdeführenden das Gesuch als formlos am 30. März 2022 (richtig: 12. April 2022, siehe MI2- act. 493 f.) und damit innert Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG gestellt. Am 3. Januar 2023 hätten sie das Gesuch dem MIKA lediglich formhalber ein zweites Mal zugestellt. Diese Argumentation überzeugt nicht.