3.6. Nach dem Gesagten sind sämtliche materiellen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt. Vorbehältlich der Fristenregelung von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE haben die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 demnach Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei ihrem Ehemann bzw. Vater (siehe vorne Erw. II/3.1). 4. 4.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG und Art. 73 Abs. 1 VZAE müssen Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten bzw. Ehegattinnen und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren einge- - 18 -