Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Vorliegen eines beidseitig unterzeichneten Arbeitsvertrags grundsätzlich von einer Erwerbsmöglichkeit auszugehen, sofern keine konkreten Hinweise für das Gegenteil bestehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_35/2019 vom 15. September 2020, Erw. 4.4.3). Solche Hinweise bestehen vorliegend nicht. Entgegen der vorinstanzliche Feststellung lässt die familiäre Situation der Beschwerdeführenden die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 offenbar zu.