Was die behaupteten Verdienstmöglichkeiten der Beschwerdeführerin 2 anbelangt, so ist ein Arbeitsvertrag vom 13. September 2024 zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der F._____ GmbH aktenkundig (MI2- act. 833 ff.). Der Vertrag sieht einen Stundenlohn von Fr. 25.00 (inkl. Ferienzuschlag), ein Pensum von 50 % und den Beginn des Arbeitsverhältnisses per 7. Oktober 2024 vor. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichten die Beschwerdeführenden am 9. April 2025 einen neuen Arbeitsvertrag derselben Vertragsparteien ein (act.