Der Beschwerdeführer 1 ist seit dem 1. September 2023 bei der E._____ AG in der Produktion angestellt (MI2-act. 656). Gemäss Arbeitsvertrag vom 6. Juli 2023 verdient er monatlich inklusive Schichtzulage Fr. 4'800.00 brutto (ohne anteiligen 13. Monatslohn) (MI2-act. 653 f.). Per Januar 2024 wurde der monatliche Grundlohn um Fr. 90.00 erhöht (MI2-act. 730, 814– 826). Inklusive anteiligem 13. Monatslohn (vgl. act. 653) beläuft sich der monatliche Bruttolohn des Beschwerdeführers 1 damit auf rund Fr. 5'300.00 (Fr. 4'890.00 x 13 / 12). An der Einkommenssituation des Beschwerdeführers 1 hat sich damit, soweit bekannt, im Vergleich zur Berechnung des MIKA vom 19. Januar 2024 (MI2-act.