AIG, ohne eine Berechnung anzustellen. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die im Einspracheverfahren geltend gemachte Verdienstmöglichkeit der Beschwerdeführerin 2 nicht berücksichtigt werden könne und die Einkünfte des Beschwerdeführers 1 nicht ausreichten, um den Bedarf der Familie zu decken.