Von keiner Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit bzw. genügenden finanziellen Mitteln gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG ist auszugehen, wenn die vorhandenen Mittel ein Niveau erreichen, ab welchem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert, wobei gegebenenfalls auch Unterhaltsbeiträge, Sozialversicherungsleistungen und Vermögenserträge zu berücksichtigen sind.