Zu prüfen bleibt, ob die Familienzusammenführung auch im Ausland – konkret in Serbien – erfolgen könnte: Der Beschwerdeführer 1 reiste im Jahr 2000 im Alter von 14 Jahren in die Schweiz ein und ist seit 2001 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, die seither regelmässig verlängert wurde (siehe vorne lit. A). Er lebt somit seit über 25 Jahren ununterbrochen hier, wobei er mit seinem noch minderjährigen Sohn zusammenlebt. Demgegenüber finden sich in den Akten abgesehen von der gemeinsamen Staatsangehörigkeit mit der Beschwerdeführerin 2 keine Hinweise auf regelmässige Kontakte des Beschwerdeführers 1 zu seinem Heimatland.