Vorliegend wird dem Beschwerdeführer 1 der Nachzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen minderjährigen Tochter verweigert. Bei den nachzuziehenden Personen handelt es sich um Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers 1, die zum primär geschützten Familienkreis des Rechts auf Achtung des Familienlebens gehören (BGE 145 I 227, Erw. 5.3; 144 II 1, Erw. 6.1). Soweit ersichtlich lebt die Familie der Beschwerdeführenden, wann immer es der bewilligungsfreie Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 erlaubt, zusammen in der gemeinsam gemieteten Wohnung in der Schweiz (vgl. MI2-act. 545 ff., 632 f., 560, 642, 696, 652 und 659 ff.).