3. 3.1. Der Beschwerdeführer 1 verfügte im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. dazu hinten Erw. II/4.2) seit rund 22 Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung (siehe vorne lit. A). Der Nachzug der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 stützt sich daher auf Art. 44 AIG. Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug vermittelt Art. 44 AIG, der als Kann-Bestimmung ausgestaltet ist, nicht. Allerdings können sich Mitglieder der Kernfamilie im Falle einer - 12 -