Dies sei überspitzt formalistisch. Vielmehr sei angesichts des Nettoeinkommens des Beschwerdeführers 1 von Fr. 4'270.10 und einem erwartbarem Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin 2 von knapp Fr. 1'800.00 von einem Gesamteinkommen von mindestens Fr. 6'400.00 auszugehen. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 44 AIG erfüllt. Die Bewilligung des Nachzugs der Beschwerdeführerin 2 sei schliesslich auch verhältnismässig, liege der Nachzug doch auch im öffentlichen Interesse, da dadurch die pfändbare Quote des Beschwerdeführers 1 monatlich voraussichtlich Fr. 1'500.00 betragen würde und damit von hohem Interesse für die Gläubiger sei.