Betreffend die Beschwerdeführerin 3 seien alle Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt: Neben der unbestrittenermassen eingehaltenen Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG verfüge der Beschwerdeführer 1 über eine Aufenthaltsbewilligung und genügenden Wohnraum, stehe in einem unbefristeten, ungekündigten Arbeitsverhältnis, könne die Betreuung der Beschwerdeführerin 3 sicherstellen und die Lebenshaltungskosten für sich und seine beiden Kinder bestreiten. Der "Teilnachzug" der Beschwerdeführerin 3 sei deshalb zu bewilligen.