Das formlose Gesuch sei innert Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG gestellt worden. Gemäss Akten habe das MIKA das Gesuch erhalten und Sachverhaltsabklärungen getroffen, sich gegenüber den Beschwerdeführenden aber nicht geäussert, sondern den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 und die Geburt der Beschwerdeführerin 3 in Q._____ stillschweigend erlaubt. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 hätten die Beschwerdeführenden das Gesuch dem MIKA formhalber zum zweiten Mal zugestellt. - 10 -