1.2. Die Beschwerdeführenden stellen sich in ihrer Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, sie hätten bereits mit ihrem Gesuch vom 30. März 2022 ein formloses Gesuch um Familiennachzug gestellt, als die Beschwerdeführerin 2 wegen Schwangerschaftskomplikationen um Bewilligung ihres Aufenthalts ersucht habe. Dass dies auf dem falschen Formular erfolgt sei, sei der fehlenden Fachkompetenz der Beschwerdeführenden geschuldet und könne ihnen nicht zum Nachteil gereichen. Das formlose Gesuch sei innert Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG gestellt worden.