Betreffend die Beschwerdeführerin 3 sei die Nachzugsfrist gemäss Art. 73 VZAE zwar eingehalten, jedoch fehle es an der Bewilligungsvoraussetzung gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG. Es sei der Beschwerdeführerin 3 zumutbar, im Herkunftsland aufzuwachsen, dort mit der Beschwerdeführerin 2 zusammen zu leben und den Kontakt zum Beschwerdeführer 1 mittels Besuchsaufenthalten und elektronischen Kommunikationsmitteln zu pflegen. Damit sei auch betreffend die Beschwerdeführerin 3 die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs recht- und verhältnismässig.