Die Ablehnung des nachträglichen Familiennachzugsgesuchs sei damit rechtmässig. Dadurch, dass das öffentliche Interesse an der Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung das private, hier nicht schützenswerte Interesse der Beschwerdeführerin 2 an einer Vereinigung mit dem Beschwerdeführer 1 überwiege, sei die Ablehnung auch verhältnismässig und damit insgesamt zu Recht erfolgt.