Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201). In Übereinstimmung mit dem MIKA hielt die Vorinstanz fest, dass die fünfjährige Nachzugsfrist gemäss Art. 73 Abs. 1 VZAE für die Beschwerdeführerin 2 am 15. Mai 2022 abgelaufen sei. Das Gesuch vom 3. Januar 2023 sei verspätet eingereicht worden. Die Argumentation der Beschwerdeführenden, dass das Gesuch bereits vor Fristablauf gestellt worden sei, finde in den Akten keine Stütze. Wichtige familiäre Gründe, wie sie für einen nachträglichen Familiennachzug erforderlich sind, verneinte die Vorinstanz.