Das Wiedererwägungsgesuch dürfe deshalb mangels veränderter finanzieller Verhältnisse in Anwendung von § 39 Abs. 2 VRPG nicht bewilligt werden. Ob allfällige Erlöschensgründe nach Art. 51 AIG vorliegen, könne deshalb offenbleiben. Da das MIKA den Familiennachzug aber nicht gestützt auf § 39 Abs. 2 VRPG als nicht bewilligungsfähig erachtete, sondern weil das Gesuch verspätet eingereicht worden sei und wichtige familiäre Gründe fehlten, prüfte die Vorinstanz auch die Voraussetzungen nach Art. 47 AIG und Art. 73 der -9-