II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält betreffend die Beschwerdeführerin 2 fest, dass es sich beim Gesuch vom 3. Januar 2023 um ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von § 39 Abs. 2 VRPG handle, nachdem mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2021 der Familiennachzug bereits einmal rechtskräftig abgewiesen worden sei. Entgegen dem MIKA seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt. Zwar verfüge der Beschwerdeführer 1 mittlerweile über eine bedarfsgerechte Wohnung, womit neu die Bewilligungsvoraussetzung von Art. 44 Abs.1 lit. b AIG erfüllt sei. Die Voraussetzung gemäss Art. 44 Abs. 1 lit.