Die Vorinstanz nahm am 21. August 2025 zum nachgereichten Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin 2 insofern Stellung, als dass dieser nicht zu einer wiedererwägungsweisen Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs führe (act. 69). Am 26. November 2025 stellte das MIKA dem Verwaltungsgericht einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 23. Oktober 2025 zu, mit welchem die Beschwerdeführerin 2 wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde (act. 72 ff.). -7-