Mit Verfügung vom 13. August 2025 bewilligte der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und bestellte Rechtsanwalt Daniel Hoffmann zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter. Weiter forderte er die Vorinstanz zur Stellungnahme auf, ob das MIKA angesichts des eingereichten Arbeitsvertrags der Beschwerdeführerin 2 die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG als erfüllt erachte und bereit sei, das Familiennachzugsgesuch wiedererwägungsweise zu bewilligen (act. 67 f.).