8. Den Beschwerdeführenden sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. - all dies mit Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Verfügung vom 12. März 2025 trat der instruierende Verwaltungsrichter auf das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht ein (act. 45 ff.). Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2025 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 48).