3. Das Amt für Migration und Integration AG sei zu verpflichten der Beschwerdeführerin 2 eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG zu erteilen. 4. Eventualiter sei der Streitgegenstand zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu bewilligen. -6- 6. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen 7. Den Beschwerdeführenden sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.