3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 erhoben die Beschwerdeführenden, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hoffmann, beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 14 ff.): 1. Der Einspracheentscheid vom 21.11.2024 sei aufzuheben. 2. Das Amt für Migration und Integration AG sei zu verpflichten der Beschwerdeführerin 3 eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG zu erteilen.