, 742 ff.). Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 lehnte das MIKA das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ab und wies die beiden aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI2-act. 745 ff.). -5- B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 14. Mai 2024 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe von Herrn Felice Grella vom 13. Mai (richtig wohl: Juni) 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI2- act. 761 ff.). Am 21. November 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben.