3. Am 11. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer 1 erneut den Familiennachzug für die Beschwerdeführerin 2 (MI2-act. 60 ff.). Das MIKA lehnte das Gesuch am 11. Januar 2021 wegen unzureichender finanzieller Mittel ab (MI2-act. 425 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2021 ebenfalls abgewiesen (MI2- act. 480 ff.). Der Einspracheentscheid erwuchs am 28. August 2021 in Rechtskraft (MI2-act. 488). Die Beschwerdeführerin 2, die in der Einsprache unter Einreichung von Lohnabrechnungen auf ihre neue Anstellung im Stundenlohn hingewiesen hatte (MI2-act. 434), wurde angezeigt (MI2- act. 468) und mit Strafbefehl vom 2. September 2021 wegen Ausübens