Sie halte sich illegal in der Schweiz auf und habe das Land umgehend, jedoch spätestens bis zum 13. Oktober 2019 zu verlassen. Die Ausreise sei mittels Ausreisemeldekarte nachzuweisen. Die Erteilung der Bewilligung an die Beschwerdeführerin 2 werde ohne die benötigten Gesuchsunterlagen nicht geprüft (MI2-act. 54). Die Beschwerdeführe- -4- rin 2 reiste daraufhin am 3. Oktober 2019 aus der Schweiz aus (MI2- act. 57 f.).