Mit E-Mail vom 5. September 2019 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 "erneut nochmals und wiederholt" um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 2 zum Zweck des Verbleibs bei ihrem Ehemann und um Erlaubnis des prozeduralen Aufenthalts (MI2- act. 47). Mit Schreiben vom 24. September 2019 teilte das MIKA dem Beschwerdeführer 1 persönlich und dem Rechtsvertreter in Kopie mit, dass bislang für die Beschwerdeführerin 2 kein Familiennachzugsgesuch eingereicht worden sei. Sie halte sich illegal in der Schweiz auf und habe das Land umgehend, jedoch spätestens bis zum 13. Oktober 2019 zu verlassen.