2.3. Am 8. August 2019 bewilligte der Kanton Aargau den Kantonswechsel des Beschwerdeführers 1. Das MIKA stellte ihm am 14. August 2019 eine neue Aufenthaltsbewilligung aus (MI1-act. 84 f.) und teilte seinem Rechtsvertreter mit E-Mail vom 20. August 2019 mit, dass der Beschwerdeführer 1 nunmehr für seine Ehefrau den Familiennachzug beantragen könne. Dem E- Mail waren das Formular Familiennachzug, die Unterhaltsgarantie und das Merkblatt Familiennachzug angehängt (MI1-act. 86).