Am 31. Oktober 2017 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin 2 darauf hin, dass sie den Entscheid im Ausland abwarten und bei der Schweizer Vertretung ihres Heimatstaates ein Einreisegesuch einreichen müsse (MI2- act. 33 ff.). Am 16. Dezember 2017 reiste die Beschwerdeführerin 2 aus der Schweiz aus und reichte am 21. Dezember 2017 auf der Schweizer Botschaft in Belgrad einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) ein (MI2-act. 36 und 9). Aufgrund des Um- -3-