2. 2.1. Nachdem der Beschwerdeführer 1 am 15. Mai 2017 in R._____ die Beschwerdeführerin 2 geheiratet hatte (MI1-act. 15 ff.; MI2-act. 30 ff.), ersuchte er am 25. September 2017 erstmals um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau (MI2-act. 24 ff.). Am 31. Oktober 2017 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin 2 darauf hin, dass sie den Entscheid im Ausland abwarten und bei der Schweizer Vertretung ihres Heimatstaates ein Einreisegesuch einreichen müsse (MI2- act.