403 ff.). Grund für die Verwarnung waren nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 79'122.36 sowie vier Verurteilungen wegen Sachbeschädigung, Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121, Verbrechen gegen das BetmG mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer 1 mit drei Strafbefehlen und einem Strafurteil zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, Geldstrafen von 130 Tagessätzen und Bussen von Fr. 700.00 verurteilt.