Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz hat wiederholt zu Klagen Anlass gegeben. Mit Verfügung des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) vom 22. April 2024 wurde der Beschwerdeführer 1 unter Androhung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum ausländerrechtlich verwarnt (MI1-act. 403 ff.).