A. 1. Der aus Serbien stammende Beschwerdeführer 1 reiste am 27. März 2000 im Alter von 14 Jahren in die Schweiz ein. Seit dem 12. März 2001 ist er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (Akten betreffend die Beschwerdeführerin 2 [MI2-act.] 140, 147). Der Beschwerdeführer lebte zunächst im Kanton Zürich und zog am 8. Dezember 2017 in den Kanton Aargau (Akten betreffend den Beschwerdeführer 1 [MI1-act.] 2-85). Hier wohnt er zusammen mit seinem aus einer früheren Beziehung stammenden Sohn D._____ (geb. tt.mm.jjjj) (MI1-act. 11 ff., 14), der über die Niederlassungsbewilligung verfügt (act. 2).