3. 3.1. Die Beschwerdegegnerinnen werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 20'351.50 zu 1/3 mit Fr. 6'783.85 unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. - 22 - 3.2. Der Regierungsrat und der Gemeinderat Q._____ werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 20'351.50 mit je Fr. 5'427.10 zu ersetzen.