2. 2.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.00, sind von den Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 2.2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'910.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 479.–, insgesamt Fr. 4'389.–, werden den Beschwerdegegnerinnen auferlegt, die dafür solidarisch haften.