Für die anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren wird die vom Regierungsrat auf Fr. 9'749.30 festgesetzte Parteientschädigung übernommen. Die Hälfte davon, d.h. Fr. 4'874.65 entfällt auf die Beschwerdegegnerinnen. Der auf den Gemeinderat entfallende hälftige Anteil ist analog der Verlegung der verwaltungsgerichtlichen Parteikosten um 20% auf Fr. 3'899.70 zu kürzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Regierungsrats vom 20. November 2024 (RRB Nr. 2024-001437) und die Baubewilligung des Gemeinderats Q._____ vom 26. Februar 2024 aufgehoben.