a Ziffer 6 AnwT). Der Streitwert liegt im oberen Bereich des Streitwertrahmens. Die Schwierigkeit des Falles war durchschnittlich. Der mutmassliche Aufwand des Anwaltes der Beschwerdeführerin ist als mittel einzustufen. Ohne Berücksichtigung von § 12a Abs. 1 AnwT erscheint für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung in Höhe von Fr. 22'000.00 als - 21 -