In Bausachen geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermögensrechtlichen Streitsache aus, wobei der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (§ 20 Abs. 3 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]; vgl. auch AGVE 1992, S. 398; 1989, S. 284 f.; 1983, S. 250). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 1'736'100.00 (10% von Fr. 17'361'000.00 laut Bauumschlag [Fr. 15'992'000.00 für den umbauten Raum + Fr. 1'369'000.00 für Umgebungsarbeiten). Bei einem Streitwert zwischen Fr. 1 Mio. und Fr. 2 Mio. beträgt der Rahmen für die Entschädigung in Beschwerdeverfahren Fr. 8'000.00 bis Fr. 30'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 6 AnwT).