Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). In Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT kann die von Gemeinwesen zu leistende Entschädigung bei hohem Streitwert – was praxisgemäss bei über Fr. 100'000.00 der Fall ist – um bis zu 1/3 herabgesetzt werden.