3. 3.1. Die Kosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht sind der Beschwerdeführerin demgegenüber zu je gleichen Teilen, also zu je einem Drittel von den Beschwerdegegnerinnen, dem Regierungsrat und dem Gemeinderat Q._____ zu ersetzen (vgl. § 33 Abs. 1 VRPG). In Bezug auf die Kosten der Beschwerdeführerin für die anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren findet eine hälftige Kostenteilung unter den Beschwerdegegnerinnen und dem Gemeinderat statt (vgl. § 33 Abs. 1 VRPG). Für ihre jeweiligen Kostenanteile von einem Drittel bzw. der Hälfte haften die Beschwerdegegnerinnen wiederum solidarisch (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG).