genüber der Parzelle Nr. bbb um über 1 m unterschreiten, kann beim vorliegenden Bauvorhaben nicht mehr von geringfügigen oder untergeordneten Projektmängeln im oben dargelegten Sinne gesprochen werden, die sich ohne weiteres mit Nebenbestimmungen heilen liessen. Vielmehr bedarf das Projekt einer Überarbeitung durch die Bauherrschaft, zumal in Bezug auf die erforderlichen Anpassungen Spielräume bei deren Umsetzung bestehen und diese auch weitere Planänderungen auslösen könnten, gerade etwa im Falle der Vergrösserung des Grenzabstands des Haues E zur Parzelle Nr. bbb bei der Umgebungsgestaltung.