Als solche sind sie an die Gebäudehöhe im Sinne von § 12 Abs. 1 ABauV anzurechnen. Zwar stimmen die diesbezüglichen Berechnungen der Beschwerdeführerin nicht, weil erstens weder im Plan "Gebäudehöhen/ Grenzabstände" auf S. 27 der Broschüre "Pläne + Berechnungen", revidiert am 11. Mai 2023, noch in den Ansichtsplänen Gebäudehöhen von 11,45 m (vom anschliessenden gewachsenen Terrain [≠ Erdgeschosskote +/- 0.00] bis zum obersten Punkt der Brüstung gemessen) ausgewiesen werden. Zweitens beträgt die Differenz zwischen dem obersten Punkt der Brüstung bis zur Oberkante der Attikageschosses nicht 3,1 m. Dennoch weist zumindest ein Teil der Häuser eine Gebäudehöhe von über 13 m auf, wenn das