Unter Ausklammerung derselben verringert sich die zulässige Attikagrundfläche von den von den Beschwerdegegnerinnen berechneten 171,2 m2 (vgl. Broschüre "Pläne + Berechnungen", revidiert am 11. Mai 2023, S. 24) um insgesamt 32,44 m2 (16,94 m2 [4,4 m x 3,85 m] + 15,5 m2 [5 m x 3,1 m]) auf 138,76 m2. Die Bruttogeschossflächen der geplanten Attikageschosse von jeweils 168,5 m2 (vgl. den Plan "Grundriss Attika", Massstab 1:200, rev. 11.5.2023) liegen somit um mehr als 29 m2 über den zulässigen Attikagrundflächen, womit die überdimensionierten Attikageschosse als Vollgeschosse gelten.