gegnerinnen geplanten Balkone nicht als Loggien aufzufassen. 3.4.4. Auch unter diesem Gesichtspunkt hätten die Vorinstanzen die Flächen der Balkone der 2. Obergeschosse nicht an die Vollgeschossflächen für die Berechnung der zulässigen Attikagrundflächen anrechnen dürfen. Unter Ausklammerung derselben verringert sich die zulässige Attikagrundfläche von den von den Beschwerdegegnerinnen berechneten 171,2 m2 (vgl. Broschüre "Pläne + Berechnungen", revidiert am 11. Mai 2023, S. 24) um insgesamt 32,44 m2 (16,94 m2 [4,4 m x 3,85 m] + 15,5 m2 [5 m x 3,1 m]) auf 138,76