Die Grösse des fraglichen Aussenraums kann hingegen kein taugliches Abgrenzungskriterium für das Vorliegen eines Balkons oder einer Loggia sein, ansonsten auch die Masse (zumindest im Sinne einer Verhältniszahl) definiert werden müssten. Auch ob der Baukörper – wie im vorliegenden Fall – streng kubisch gestaltet, oder ob er – wie im vom BVU in seinem Leitentscheid beurteilten Fall – spielerisch verwinkelt ist, kann für die Beurteilung als Balkon oder Loggia nicht entscheidend sein. Stellt man stattdessen zumindest schwerpunktmässig auf den Grad der Integration in die Gebäudehülle und die dreiseitige Umschliessung des Aussenraums durch Wände ab, so wären auch die von den Beschwerde-