bäudeecken auf zwei Seiten hin offen (wodurch sie mehr Licht in den dahinterliegenden Wohnraum durchlassen als eine auf drei Seiten von Wänden umfasste typische Loggia). Dies würde unabhängig davon gelten, ob sie vollverglast sind oder – ausweislich der Fassadenpläne – nur verglaste Brüstungen aufweisen. Die Grösse des fraglichen Aussenraums kann hingegen kein taugliches Abgrenzungskriterium für das Vorliegen eines Balkons oder einer Loggia sein, ansonsten auch die Masse (zumindest im Sinne einer Verhältniszahl) definiert werden müssten.