Eine Loggia im Sinne von § 25 Abs. 1 BauV sei ein innerhalb des isolierten Gebäudevolumens angeordneter, überdachter, auf drei Seiten von Wänden umfasster, lediglich einseitig offener Raum, der sich nicht in beliebige Richtungen erweitern lasse, ohne Wohnraum zu verkleinern. Die Erfüllung dieser Kriterien verneinte das BVU in jenem Fall, unter Hinweis darauf, dass die umstrittenen Aussenflächen eindeutig nicht in die isolierte Gebäudehülle integriert, sondern dieser vorgelagert, auskragend und in diesem Sinne "angehängt" seien. Sie seien alle mindestens auf zwei Seiten offen, mithin nicht auf drei Seiten von Wohnraum umschlossen.