5.1.2, S. 4, hielt das BVU, Rechtsabteilung, zur Abgrenzung von nicht zur Vollgeschossfläche zählenden Balkonen von Loggien fest, dass Loggien ins Gebäudevolumen einkragten und dadurch integrierender Bestandteil des Gebäudevolumens seien. Eine Loggia im Sinne von § 25 Abs. 1 BauV sei ein innerhalb des isolierten Gebäudevolumens angeordneter, überdachter, auf drei Seiten von Wänden umfasster, lediglich einseitig offener Raum, der sich nicht in beliebige Richtungen erweitern lasse, ohne Wohnraum zu verkleinern.