Das Verwaltungsgericht hat diese Praxis des BVU erstmals mit Urteil WBE.2014.159 vom 28. April 2015 bestätigt. In einem späteren Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2015.373 vom 7. Juli 2016, Erw. II/4.3, wurde sie zwar relativiert und von der Grösse und dem Erscheinungsbild von Loggien abhängig gemacht, deren Aussen- oder Innenseite je nachdem fassadenprägend sei oder nicht, dann aber in Präzisierung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mit Urteil WBE.2019.286 vom 11. Mai 2020, Erw. II/4.3, auszugsweise amtlich publiziert in der AGVE 2020, S. 265 ff., klar bestätigt.